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   BGH, 04.07.2019 - I ZB 71/18   

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https://dejure.org/2019,29708
BGH, 04.07.2019 - I ZB 71/18 (https://dejure.org/2019,29708)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2019 - I ZB 71/18 (https://dejure.org/2019,29708)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2019 - I ZB 71/18 (https://dejure.org/2019,29708)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 753 Abs. 3 ZPO, § ... 793 ZPO, § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 1 GVFV, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 575 ZPO, § 753 Abs. 1 ZPO, § 1 Abs. 1 Satz 1 GVFV, § 755 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Zur Frage, ob die Aufenthaltsermittlung gemäß Modul L der Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung eine selbständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellt

  • rewis.io

    Aufenthaltsermittlung durch Gerichtsvollzieher keine selbständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung

  • ra.de
  • www.bremer-inkasso.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage, ob die Aufenthaltsermittlung gemäß Modul L der Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung eine selbständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellt

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1531
  • MDR 2019, 1278
  • WM 2019, 1846
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.06.2017 - VII ZB 5/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzung für die Ermittlung des Aufenthalts

    Auszug aus BGH, 04.07.2019 - I ZB 71/18
    Die Aufenthaltsermittlung gemäß Modul L der Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung stellt keine selbständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern lediglich eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis dar (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 5/14, NJW-RR 2017, 960 Rn. 7 mwN).

    Die vom Gerichtsvollzieher demgemäß vorgenommene Aufenthaltsermittlung stellte keine selbständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern lediglich eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis dar (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 5/14, NJW-RR 2017, 960 Rn. 7 mwN).

    Die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht steht zudem in Widerspruch zu der Auffassung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in dem vorstehend unter III 2 angeführten Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 5/14, wonach Maßnahmen nach § 755 ZPO verhindern sollen, dass der Gerichtsvollzieher abwarten muss, bis der Gläubiger den Aufenthaltsort des Schuldners ermittelt und mitgeteilt hat (BGH, NJW-RR 2017, 960 Rn. 9).

  • LG Frankenthal, 17.07.2013 - 1 T 110/13

    Zuständigkeit aller Gerichtsvollzieher im Bundesgebiet für einen Antrag nach §

    Auszug aus BGH, 04.07.2019 - I ZB 71/18
    Diese Hilfsbefugnis, für deren Erfüllung der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach Nr. 440 des Kostenverzeichnisses der Anlage des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG) und die Auslagenpauschale geltend machen kann (AG Syke, JurBüro 2018, 661 [juris Rn. 5]), soll den Gläubiger von seiner nach der früheren Rechtslage bestehenden Obliegenheit entlasten, den jeweiligen Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln; außerdem dient sie der Zeitersparnis und damit der Effektivität der Zwangsvollstreckung (vgl. LG Frankenthal, DGVZ 2013, 186, 187 [juris Rn. 7] = RPfleger 2013, 631).
  • LG Aachen, 30.08.2021 - 5 T 46/21

    Aufenthaltsermittlung; Vollstreckungsauftrag; Beendigung; Ruhen; neuer

    Aus der gläubigerseits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.07.2019 (I ZB 71/18) ergibt sich vielmehr zweifellos, dass (im Auftrag des Gläubigers vorgenommene) Maßnahmen nach § 755 ZPO verhindern sollen, dass der Gerichtsvollzieher abwarten muss, bis der Gläubiger den Aufenthaltsort des Schuldners ermittelt und mitgeteilt hat (BGH NJW-RR 2017, 960 Rn 9).

    Diese Beurteilung setzt voraus, dass der nicht bekannte Aufenthaltsort des Schuldners (Anm.: ohne das Maßnahmen nach § 755 ZPO beauftragt sind), eben nicht zur Beendigung des Vollstreckungsauftrages, sondern zu dessen Ruhen führt (vgl. BGH NJW-RR 2019, 1531, Rn 10).

  • LG Wuppertal, 19.04.2023 - 16 T 139/22
    Führt auch das nicht zu einem positiven Ermittlungsergebnis befragen Sie bitte auch uns als Gläubigervertreter und lassen das Verfahren - bis zur Mitteilung einer neuen Anschrift - ruhen, vgl. BGH, ß4.07.19, I ZB 71/18, Rn. 12.").

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 04.07.2019 - I ZB 71/18- Folgendes ausgeführt:.

  • AG Bonn, 24.07.2023 - 22 M 1615/23
    Aus diesem Grund kann nicht angenommen werden, dass der Vollstreckungsauftrag allein dadurch endet und das Verfahren nicht weiterbetrieben werden kann, wenn die schuldnerische Anschrift zunächst nicht zu ermitteln ist (BGH, Beschluss vom 04.07.2019, I ZB 71/18).
  • AG Köln, 17.02.2021 - 287 M 1561/20
    Andernfalls würde dem Gläubiger die Möglichkeit genommen, die vom Gerichtsvollzieher jedenfalls zunächst nicht ermittelte aktuelle Anschrift des Schuldners selbst in Erfahrung zu bringen bzw. den Vollstreckungsauftrag - wie hier geschehen (Modul P8) - durch entsprechende Weisungen zum Ruhen zu bringen und das Verfahren auf Antrag fortzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Juli 2019 - I ZB 71/18).
  • AG Döbeln, 13.01.2020 - 1 M 11508/19
    Entgegen der Auffassung der Gerichtsvollzieherin, hier wird insbesondere auf den Beschluss dies Bundesgerichtshofes vom 04.07.2019, (Az: I ZB 71/18) durch die Schuldnerin den alten "Auftrag unter der neuen Anschrift fortsetzen.
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